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OLG Hamm, 18.08.2011 - 2 Ws 246/11, 2 Ws 247/11 |
Zitiervorschläge
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. August 2011 - 2 Ws 246/11, 2 Ws 247/11 (https://dejure.org/2011,101014)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hagen, 12.07.2011 - 61 StVK 690/07
- OLG Hamm, 18.08.2011 - 2 Ws 246/11, 2 Ws 247/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05
Zulässige Beschwerde gegen Aussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung bei …
Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2011 - 2 Ws 246/11
Liegen nach den vollständig aufgeklärten gegenwärtigen Prognoseumständen die Voraussetzungen eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straffälligkeit vor, ist grundsätzlich auch alsbald über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden (vgl.OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 14. Juli 2011, Az. III - 2 Ws 199/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005, 2 Ws 24/05 in NStZ-RR 2005, 221; OLG Celle, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 1 Ws 500/08, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2008, 1 Ws 46/08 in RUP 2008, 175). - OLG Stuttgart, 26.02.2008 - 1 Ws 46/08
Widerruf einer Strafaussetzung wegen neuer Straffälligkeit: Positive …
Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2011 - 2 Ws 246/11
Liegen nach den vollständig aufgeklärten gegenwärtigen Prognoseumständen die Voraussetzungen eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straffälligkeit vor, ist grundsätzlich auch alsbald über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden (vgl.OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 14. Juli 2011, Az. III - 2 Ws 199/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005, 2 Ws 24/05 in NStZ-RR 2005, 221; OLG Celle, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 1 Ws 500/08, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2008, 1 Ws 46/08 in RUP 2008, 175). - OLG Celle, 01.10.2008 - 1 Ws 500/08
Vollziehung einer Maßregel nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) gegen den …
Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2011 - 2 Ws 246/11
Liegen nach den vollständig aufgeklärten gegenwärtigen Prognoseumständen die Voraussetzungen eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straffälligkeit vor, ist grundsätzlich auch alsbald über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden (vgl.OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 14. Juli 2011, Az. III - 2 Ws 199/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005, 2 Ws 24/05 in NStZ-RR 2005, 221; OLG Celle, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 1 Ws 500/08, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2008, 1 Ws 46/08 in RUP 2008, 175).
- KG, 29.08.2011 - 2 Ws 226/11
Strafaussetzung zur Bewährung - Kein Widerruf trotz neuer Straftat
Angesichts einer auch in ihrer Schwere und Häufigkeit gegenüber den früheren Straftaten deutlich abgeschwächten Delinquenz der Verurteilten, die überdies auch von ihrer inzwischen erwachsenen, durchaus ihr gegenüber nicht unkritischen Tochter unterstützt wird, ist alles in allem ein Reifeprozess anzuerkennen, der gerade auch bei der hier zu treffenden Prognose berücksichtigt werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 2 Ws 247/11 - mit weit. Nachw.; std. Rspr.).